Veröffentlicht am 30. Juli 2026
Säumniszuschlag: wann er entsteht, wie hoch er ist & wann Sie Erlass beantragen können. Österreich (BAO) und Deutschland (AO) verständlich erklärt.
Was ist ein Säumniszuschlag? Überblick 2026
Ein Säumniszuschlag ist eine gesetzlich vorgesehene Abgabe, die entsteht, sobald eine fällige Steuer oder Abgabe nicht rechtzeitig entrichtet wird. Er gilt in Österreich und Deutschland gleichermaßen als Sanktion für verspätete Zahlung und als Druckmittel zur pünktlichen Erfüllung von Abgabenpflichten. Wer seinen Steuerbescheid kennt, den Fälligkeitstag aber übersieht oder ignoriert, riskiert, dass der Säumniszuschlag automatisch und ohne Verschuldensprüfung anfällt. Das bedeutet: Es braucht weder ein Mahnschreiben der Behörde noch ein eigenes Festsetzungsverfahren, damit der Zuschlag entsteht. Er verwirkt kraft Gesetzes allein durch den Zeitablauf nach dem Fälligkeitstag. Wer einen Säumniszuschlag erhalten hat, sollte umgehend prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erlass oder eine Herabsetzung vorliegen. Dieser Ratgeber erklärt die Rechtslage in Österreich und Deutschland, nennt die relevanten Paragraphen und zeigt, wie ein Erlass beantragt werden kann.
Rechtslage in Deutschland: § 240 AO
In Deutschland ist der Säumniszuschlag in § 240 der Abgabenordnung (AO) geregelt. Er entsteht, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet wird. Der Zuschlag beträgt für jeden angefangenen Monat der Säumnis 1 Prozent des rückständigen Steuerbetrags, wobei die rückständige Steuer auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet wird. Das bedeutet in der Praxis: Auf einen verspäteten Steuerbetrag unter 50 Euro fällt kein Säumniszuschlag an. Die Berechnung erfolgt nicht taggenau, sondern monatsweise: Wer nur wenige Tage zu spät zahlt und damit einen neuen Monat anreißt, zahlt denselben Zuschlag wie jemand, der fast einen vollen Monat zu spät ist.
Wichtig ist die dreitägige Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO: Bei einer Säumnis von bis zu drei Tagen wird kein Säumniszuschlag erhoben. Diese Schonfrist gilt allerdings nur bei Zahlung per Banküberweisung, nicht bei Bar- oder Scheckzahlung. Fällt das Ende der Schonfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, verschiebt sich das Ende auf den nächsten Werktag (§ 108 Abs. 3 AO).
Die Säumnis beginnt mit Ablauf des Fälligkeitstages. Die Steuer muss zum Zeitpunkt des Entstehens bereits festgesetzt oder angemeldet sein; solange das nicht der Fall ist, kann keine Säumnis eintreten. Wird die Steuerfestsetzung später aufgehoben oder geändert, bleiben die bis dahin verwirkten Säumniszuschläge grundsätzlich bestehen.
Praxisbeispiel: Eine Steuer wird am 15. Januar fällig und erst am 20. Dezember desselben Jahres entrichtet. Die Säumnis besteht über elf volle Monate und einen angefangenen Monat, der Säumniszuschlag beträgt damit 12 Prozent des abgerundeten Steuerbetrags.
Erlass in Deutschland (§ 227 AO): Nach § 227 AO können die Finanzbehörden Säumniszuschläge ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls aus persönlichen oder sachlichen Gründen unbillig wäre. Persönliche Billigkeitsgründe nimmt die Finanzverwaltung typischerweise bei plötzlicher Erkrankung an, die den Steuerpflichtigen an der pünktlichen Zahlung gehindert hat, oder wenn einem bisher pünktlichen Steuerzahler ein offenbares Versehen unterlaufen ist. Sachliche Unbilligkeit kann vorliegen, wenn eine Steuerfestsetzung später aufgehoben wird und der Steuerpflichtige zuvor alles Zumutbare unternommen hat, um eine Aussetzung der Vollziehung zu erreichen. Allein die Tatsache, dass die Hauptforderung zwischenzeitlich beglichen wurde, rechtfertigt keinen Erlass.
Rechtslage in Österreich: § 217 BAO
In Österreich ist der Säumniszuschlag in § 217 der Bundesabgabenordnung (BAO) geregelt. Er entsteht, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wird. Ausgenommen von der Säumniszuschlagspflicht sind Nebengebühren wie etwa Stundungszinsen oder der Säumniszuschlag selbst.
Die Höhe richtet sich nach einem Stufensystem: Der erste Säumniszuschlag beträgt 2 Prozent des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages. Ein zweiter Säumniszuschlag von 1 Prozent wird verwirkt, soweit die Abgabe nicht spätestens drei Monate nach Eintritt der Vollstreckbarkeit entrichtet ist. Ein dritter Säumniszuschlag von ebenfalls 1 Prozent folgt, wenn die Abgabe auch drei Monate nach Entstehung des zweiten Säumniszuschlags noch aussteht. Die maximale Gesamtbelastung aus allen drei Stufen beträgt damit 4 Prozent der ausstehenden Abgabenschuld.
Verschulden ist für das Entstehen des Säumniszuschlags grundsätzlich irrelevant. Die Gründe, die zum Zahlungsverzug geführt haben, spielen keine Rolle; es genügt allein die objektive Tatsache der verspäteten Zahlung.
Ausnahme: die fünftägige Schonfrist nach § 217 Abs. 5 BAO. Die Verpflichtung zur Entrichtung des ersten Säumniszuschlages entsteht nicht, soweit die Säumnis nicht mehr als fünf Tage beträgt und der Abgabepflichtige innerhalb der letzten sechs Monate vor Eintritt der Säumnis alle betreffenden Abgabenschuldigkeiten zeitgerecht entrichtet hat. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen. In den Lauf dieser fünftägigen Frist sind Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage, der Karfreitag und der 24. Dezember nicht einzurechnen. Wer also einmalig geringfügig zu spät zahlt und in den letzten sechs Monaten stets pünktlich war, bleibt zuschlagsfrei.
Herabsetzung und Nichtfestsetzung nach § 217 Abs. 7 BAO: Auf Antrag des Abgabepflichtigen sind Säumniszuschläge insoweit herabzusetzen bzw. nicht festzusetzen, als ihn an der Säumnis kein grobes Verschulden trifft. Hier kommt es auf das Verschulden an. Ein leichtes Versehen, ein entschuldbarer Irrtum oder ein unvorhergesehenes Ereignis kann genügen, um die Herabsetzung zu rechtfertigen. Grobes Verschulden hingegen, also eine auffallende Sorglosigkeit oder ein vorsätzliches Ignorieren der Zahlungspflicht, schließt die Begünstigung aus.
Schritt-für-Schritt: So beantragen Sie Erlass oder Herabsetzung
1. Säumniszuschlagsbescheid prüfen: Sobald Sie einen Bescheid über einen Säumniszuschlag erhalten, lesen Sie ihn sorgfältig. Prüfen Sie, ob der Fälligkeitstag und der Zahlungseingang korrekt angegeben sind. Fehler in der Berechnung oder ein falscher Fälligkeitstag können bereits eine erfolgreiche Beschwerde begründen, ohne dass ein Erlass nötig ist.
2. Schonfrist und Voraussetzungen klären: Prüfen Sie in Österreich, ob die Säumnis nicht mehr als fünf Tage betragen hat und ob Sie in den letzten sechs Monaten stets pünktlich gezahlt haben (§ 217 Abs. 5 BAO). In Deutschland prüfen Sie, ob Ihre Zahlung innerhalb der dreitägigen Schonfrist per Überweisung eingegangen ist (§ 240 Abs. 3 AO). Falls ja, ist kein Säumniszuschlag geschuldet — fordern Sie die Aufhebung des Bescheids.
3. Erlassantrag oder Herabsetzungsantrag formulieren: In Österreich stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Herabsetzung oder Nichtfestsetzung nach § 217 Abs. 7 BAO an das zuständige Finanzamt. Legen Sie dar, warum Sie kein grobes Verschulden trifft. In Deutschland richten Sie Ihren Antrag auf Erlass nach § 227 AO an das zuständige Finanzamt und begründen Sie sachliche oder persönliche Unbilligkeit.
4. Belege beibringen: Untermauern Sie Ihren Antrag mit Nachweisen: ärztliche Bestätigung bei Krankheit, Kontoauszüge als Belege für den tatsächlichen Zahlungseingang, Nachweise über bisherige Pünktlichkeit oder Dokumentation eines technischen Überweisungsfehlers. Je konkreter die Belege, desto höher die Erfolgsaussichten.
5. Fristen wahren: Legen Sie in Österreich gegen den Säumniszuschlagsbescheid innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist Beschwerde ein, falls Sie die Rechtmäßigkeit der Festsetzung selbst bestreiten wollen. Ein Herabsetzungsantrag nach § 217 Abs. 7 BAO ist von der Beschwerdefrist unabhängig, sollte aber zeitnah gestellt werden. In Deutschland gilt für den Einspruch gegen Steuerbescheide die einmonatige Einspruchsfrist; für den Erlassantrag nach § 227 AO gibt es keine starre Ausschlussfrist, doch gilt: Je früher der Antrag gestellt wird, desto besser.
6. Behördliche Entscheidung abwarten und ggf. Rechtsmittel einlegen: Wird Ihr Antrag abgelehnt, können Sie in Österreich Beschwerde an das Bundesfinanzgericht erheben. In Deutschland steht Ihnen der Einspruch gegen den ablehnenden Bescheid und anschließend der Klageweg vor dem Finanzgericht offen.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
Fehler 1: Zahlung per Scheck oder Barzahlung und Annahme, die Schonfrist gelte automatisch. In Deutschland gilt die dreitägige Schonfrist nach § 240 Abs. 3 AO ausdrücklich nicht für Bar- und Scheckzahlung. Die Lösung: Zahlen Sie Steuern stets per Banküberweisung, damit der Eingang beim Finanzamt innerhalb der Schonfrist sichergestellt ist.
Fehler 2: Übersehen, dass in Österreich beide Voraussetzungen der fünftägigen Schonfrist erfüllt sein müssen. Viele Steuerpflichtige glauben, allein wegen der kurzen Verspätung von unter fünf Tagen keinen Zuschlag zu schulden — vergessen aber, dass sie in den letzten sechs Monaten auch alle anderen Abgaben pünktlich entrichtet haben müssen. Die Lösung: Prüfen Sie Ihr Abgabenkonto regelmäßig auf frühere Verzögerungen, bevor Sie sich auf § 217 Abs. 5 BAO berufen.
Fehler 3: Keinen Antrag auf Herabsetzung oder Erlass stellen, weil man irrtümlich annimmt, ein Säumniszuschlag sei nie anfechtbar. Gerade bei fehlendem grobem Verschulden in Österreich oder bei persönlichen Notlagen in Deutschland gibt es klare gesetzliche Grundlagen für eine Begünstigung. Die Lösung: Stellen Sie den Antrag aktiv und schriftlich — die Behörde handelt in aller Regel nicht von Amts wegen.
Fehler 4: Den Säumniszuschlag einfach ignorieren in der Hoffnung, er werde nicht vollstreckt. Säumniszuschläge sind vollstreckbar und können weitere Nebenfolgen auslösen. Die Lösung: Reagieren Sie sofort auf den Bescheid, zahlen Sie die Abgabe und prüfen Sie gleichzeitig Ihre Rechtsmittelmöglichkeiten.
Fehler 5: Im Erlassantrag pauschal auf finanzielle Schwierigkeiten verweisen, ohne konkrete Belege beizufügen. Ohne Nachweise wird der Antrag regelmäßig abgelehnt. Die Lösung: Belegen Sie Erlassbedürftigkeit und Erlasswürdigkeit mit konkreten Dokumenten — Kontoauszüge, ärztliche Atteste, Nachweise über unverschuldete Zahlungshindernisse.
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