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Veröffentlicht am 11. August 2026

Gewerbeuntersagung 2026: Gründe, Ablauf & Rechtsmittel

Gewerbeuntersagung in Deutschland & Österreich: Gründe, Verfahrensablauf, Fristen und wirksame Rechtsmittel. Jetzt informieren.

Was ist eine Gewerbeuntersagung? Überblick

Eine Gewerbeuntersagung ist die behördliche Entscheidung, einem Gewerbetreibenden die Ausübung seines Gewerbes wegen Unzuverlässigkeit dauerhaft oder vorübergehend zu untersagen. Sie ist das schärfste Instrument des Gewerberechts und kann für Selbstständige und Unternehmer existenzbedrohend sein. In Deutschland bildet § 35 der Gewerbeordnung (GewO) die zentrale Rechtsgrundlage; in Österreich regeln die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994), insbesondere § 13 (Ausschlussgründe) und § 87 (Entziehung der Gewerbeberechtigung), den vergleichbaren Sachverhalt. Wer eine Anhörung oder einen Untersagungsbescheid erhält, sollte sofort handeln — die Fristen sind kurz, die Folgen dauerhaft.

Rechtslage in Deutschland: § 35 GewO

Die zentrale Norm für die Gewerbeuntersagung in Deutschland ist § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach hat die zuständige Behörde die Gewerbeausübung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Es handelt sich dabei um eine gebundene Entscheidung: Liegen die Tatbestandsvoraussetzungen vor, muss die Behörde untersagen — ein Ermessen besteht nicht. Gewerberechtlich unzuverlässig ist, wer nach dem Gesamtbild seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das Gewerbe künftig ordnungsgemäß zu betreiben. Der häufigste Untersagungsgrund in der Praxis ist die nachhaltige finanzielle Unzuverlässigkeit, also die anhaltende Nichtbegleichung öffentlicher Abgaben. Dazu zählen insbesondere Steuerrückstände gegenüber dem Finanzamt, ausstehende Beiträge an Sozialversicherungsträger (z. B. Krankenkassen) und Berufsgenossenschaften. Finanzamt und Krankenkassen können das Gewerbeamt zur Einleitung eines Untersagungsverfahrens veranlassen, sobald mehr als nur geringfügige Zahlungsrückstände vorliegen. Eine feste Betragsgrenze gibt es dabei gesetzlich nicht; es kommt auf das Gesamtbild aus Höhe, Dauer und Hartnäckigkeit der Nichtzahlung sowie das Fehlen eines Tilgungskonzepts an. Das Finanzamt darf dem Gewerbeamt die Rückstände trotz Steuergeheimnis nach § 35 Abs. 4 GewO in Verbindung mit § 30 AO mitteilen. Weitere Untersagungsgründe sind strafrechtliche Verurteilungen, die einen Bezug zur Gewerbeausübung aufweisen, sowie schwerwiegende Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften. Die Untersagung gilt bundesweit. Zuständig für das Verfahren ist nach § 35 Abs. 7 GewO die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält — in der Regel das örtlich zuständige Ordnungsamt oder Gewerbeamt. Die Untersagung kann sich nach § 35 Abs. 7a GewO auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen richten; auch eine GmbH und ihre Geschäftsführer können betroffen sein. Eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung ist nach § 35 Abs. 6 GewO möglich: Betroffene können schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde beantragen, das Gewerbe wieder ausüben zu dürfen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Unzuverlässigkeit nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

Rechtslage in Österreich: GewO 1994

In Österreich gibt es keine einzelne Norm namens Gewerbeuntersagung, die dem deutschen § 35 GewO direkt entspricht. Stattdessen regelt die Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) den Ausschluss von der Gewerbeausübung und die Entziehung bestehender Gewerbeberechtigungen in mehreren Paragraphen. Ausschlussgründe nach § 13 GewO 1994: Wer die in § 13 Abs. 1 GewO 1994 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt, ist von der Gewerbeausübung ausgeschlossen. Dazu zählen insbesondere rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen wegen bestimmter Straftaten. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) kommt es nicht darauf an, ob die Straftat in direktem Zusammenhang mit dem Gewerbe steht; es genügt, dass die Art der Straftat Zweifel an der Verlässlichkeit aufkommen lässt. Wer wegen bestimmter Finanzvergehen (z. B. Schmuggel, Abgabenhinterziehung) von einer Finanzstrafbehörde mit einer Geldstrafe von mehr als 726 Euro oder einer Freiheitsstrafe bestraft wurde, ist von der Gewerbeausübung ausgeschlossen, solange seit der Bestrafung noch keine fünf Jahre vergangen sind. Entziehung der Gewerbeberechtigung nach § 87 GewO 1994: Besteht bereits eine aufrechte Gewerbeberechtigung, kann die Behörde diese nach § 87 Abs. 1 GewO 1994 entziehen, etwa wegen Wegfalls der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit (§ 87 Abs. 1 Z 3) oder bei Eröffnung eines Insolvenzverfahrens. Die Behörde kann die Gewerbeberechtigung nach § 87 Abs. 3 GewO 1994 auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten zu sichern. Prognoseprinzip: Ein zentrales Element ist die Prognoseentscheidung der Gewerbebehörde. Sie beurteilt auf Basis der Straftat und der Persönlichkeit der betroffenen Person, ob eine Wiederholung bei der Gewerbeausübung zu befürchten ist. Auch ein mehrjähriges Wohlverhalten nach der Tat reicht nach VwGH-Rechtsprechung nicht automatisch aus, um die Befürchtung auszuräumen. Nachsicht: Kommt die Gewerbebehörde zum Ergebnis, dass ein Ausschlussgrund nach § 13 GewO 1994 vorliegt, besteht in bestimmten Fällen die Möglichkeit einer Nachsicht nach § 26 GewO 1994. Die Behörde hat die Nachsicht zu erteilen, wenn nach Eigenart der Straftat und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung einer ähnlichen Tat bei der Gewerbeausübung nicht zu befürchten ist. Bei wirtschaftlichen Ausschlussgründen (z. B. Insolvenz) kann Nachsicht erteilt werden, wenn auf Grund der wirtschaftlichen Lage erwartet werden kann, dass der Betroffene künftigen Zahlungspflichten nachkommen wird. Zuständige Behörde in Österreich ist in der Regel die Bezirksverwaltungsbehörde bzw. im städtischen Bereich der Magistrat.

Schritt-für-Schritt: Was tun bei einer drohenden oder erlassenen Gewerbeuntersagung?

1. Anhörung ernst nehmen und sofort reagieren: Bevor die Behörde eine Untersagungsverfügung erlässt, wird der Gewerbetreibende in der Regel angehört. Das ist die beste Gelegenheit, die Untersagung noch zu verhindern. Reagieren Sie schriftlich, legen Sie alle entlastenden Unterlagen vor (Zahlungsbelege, Ratenzahlungsvereinbarungen, Tilgungsplan) und stellen Sie klar, dass Sie willens und in der Lage sind, Ihren öffentlichen Pflichten künftig nachzukommen. 2. Bescheid sorgfältig prüfen: Erhalten Sie den Untersagungsbescheid, lesen Sie ihn vollständig durch. Achten Sie insbesondere auf die Begründung, die Rechtsbehelfsbelehrung, die angegebene Frist und ob sofortiger Vollzug angeordnet wurde. Der sofortige Vollzug bedeutet, dass Sie die Tätigkeit unmittelbar einstellen und das Gewerbe abmelden müssen, ohne die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs abwarten zu können. 3. In Deutschland: Widerspruch oder Klage fristgerecht einlegen: In den meisten Bundesländern können Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch einlegen. In Bundesländern, in denen das Widerspruchsverfahren für diesen Bereich abgeschafft wurde, ist direkt Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben — auch hierfür gilt die einmonatige Klagefrist. Prüfen Sie die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid genau. Der Widerspruch muss schriftlich erfolgen — per Post (empfohlen: Einschreiben), per Fax oder durch persönliche Abgabe mit Eingangsbestätigung. Eine einfache E-Mail ist nur zulässig, wenn die Behörde dies ausdrücklich erlaubt. 4. Bei sofortigem Vollzug: Eilantrag beim Verwaltungsgericht stellen: Wurde sofortiger Vollzug angeordnet, reicht der Widerspruch allein nicht aus. Beantragen Sie zusätzlich beim zuständigen Verwaltungsgericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Alternativ oder ergänzend kann eine einstweilige Anordnung beantragt werden, um bis zur Hauptsacheentscheidung weiter tätig sein zu können. Holen Sie in diesem Fall unbedingt anwaltliche Beratung ein. 5. In Österreich: Beschwerde an das Verwaltungsgericht: Gegen den Bescheid der Gewerbebehörde (Bezirksverwaltungsbehörde oder Magistrat) kann Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerdefrist und -form ergibt sich aus der Rechtsmittelbelehrung im Bescheid sowie aus dem Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG). In Wien ist das Verwaltungsgericht Wien zuständig, in den Bundesländern die jeweiligen Landesverwaltungsgerichte. 6. Entlastende Beweise sammeln und vorlegen: Hilfreich sind alle Nachweise, die Ihre wirtschaftliche Zuverlässigkeit belegen oder wiederherstellen: Zahlungsbelege und Kontoauszüge, abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt oder Sozialversicherungsträgern, aktuelle Steuerbescheide oder Unbedenklichkeitsbescheinigungen, ein schlüssiger Sanierungsplan oder Stellungnahme einer Schuldnerberatung. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit in Deutschland ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung; nach Erlass des Widerspruchsbescheids eingetretene Verbesserungen können nur noch im Rahmen eines Wiedergestattungsantrags berücksichtigt werden. 7. Wiedergestattung beantragen (Deutschland) bzw. Nachsicht beantragen (Österreich): In Deutschland kann frühestens nach einem Jahr nach Durchführung der Untersagungsverfügung ein schriftlicher oder elektronischer Antrag auf Wiedergestattung bei der zuständigen Behörde gestellt werden — in Ausnahmefällen mit besonderen Gründen auch früher. In Österreich besteht die Möglichkeit, bei der Gewerbebehörde eine Nachsicht nach § 26 GewO 1994 zu beantragen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Häufige Fehler und wie man sie vermeidet

Fehler 1: Anhörung ignorieren oder zu spät reagieren. Viele Betroffene unterschätzen die Anhörung vor Erlass des Bescheids und reagieren gar nicht oder zu spät. Die Lösung: Nehmen Sie jede behördliche Anfrage im Zusammenhang mit einer drohenden Gewerbeuntersagung sofort ernst. Legen Sie alle entlastenden Unterlagen vollständig und fristgerecht vor. Die Anhörung ist die effektivste Möglichkeit, eine Untersagung noch abzuwenden. Fehler 2: Widerspruchs- oder Klagefrist versäumen. Die einmonatige Frist läuft ab Zustellung des Bescheids — nicht ab dem Datum des Bescheids. Wer die Frist versäumt, verliert in der Regel alle Rechtsmitteloptionen, und der Bescheid wird bestandskräftig. Die Lösung: Notieren Sie das Zustelldatum sofort, beachten Sie die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid und legen Sie Widerspruch bzw. Klage im Zweifel früher ein. Im Zweifel anwaltliche Hilfe suchen. Fehler 3: Sofortigen Vollzug nicht beachten. Wer trotz angeordneten sofortigen Vollzugs weiterbetreibt, riskiert strafrechtliche Konsequenzen und Betriebsschließung durch behördliche Zwangsmaßnahmen. Die Lösung: Prüfen Sie sofort, ob sofortiger Vollzug angeordnet wurde. Wenn ja, müssen Sie die Tätigkeit unverzüglich einstellen und gleichzeitig einen Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht stellen. Fehler 4: Schulden weiter auflaufen lassen, statt einen Tilgungsplan vorzulegen. Die Behörde bewertet nicht nur die Höhe der Schulden, sondern auch, ob der Gewerbetreibende ernsthaft an einer Lösung arbeitet. Die Lösung: Schließen Sie so früh wie möglich Ratenzahlungsvereinbarungen mit dem Finanzamt und den Sozialversicherungsträgern ab und dokumentieren Sie deren Einhaltung lückenlos. Eine eingehaltene Ratenzahlungsvereinbarung ist das wirksamste Instrument gegen den Unzuverlässigkeitsvorwurf. Fehler 5: Gewerbe trotz rechtskräftiger Untersagung weiter ausüben. Eine bestandskräftige Gewerbeuntersagung gilt in Deutschland bundesweit. Die Weiterführung des Betriebs kann zur Zwangsschließung durch die Behörde führen, bis hin zur Versiegelung der Betriebsräume oder Wegnahme von Arbeitsgeräten. Die Lösung: Melden Sie das Gewerbe fristgerecht ab und nutzen Sie ausschließlich den Rechtsweg (Widerspruch, Klage, Wiedergestattungsantrag), um die Untersagung anzufechten oder die Wiederaufnahme zu erwirken.

Häufig gestellte Fragen

Was sind die häufigsten Gründe für eine Gewerbeuntersagung?

Der häufigste Grund ist die nachhaltige finanzielle Unzuverlässigkeit, also die anhaltende Nichtbegleichung von Steuerschulden, Sozialversicherungsbeiträgen oder Beiträgen an Berufsgenossenschaften. Daneben kommen strafrechtliche Verurteilungen und schwerwiegende Verstöße gegen gewerberechtliche Vorschriften als Untersagungsgründe in Betracht. Entscheidend ist das Gesamtbild des Verhaltens.

Wie lange gilt eine Gewerbeuntersagung in Deutschland?

Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO gilt grundsätzlich auf unbegrenzte Zeit und wirkt bundesweit. Eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung kann frühestens nach Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung beantragt werden. In Ausnahmefällen mit besonderen Gründen ist auch eine frühere Wiedergestattung möglich.

Welches Rechtsmittel habe ich gegen eine Gewerbeuntersagung?

In Deutschland können Betroffene innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids Widerspruch einlegen oder — je nach Bundesland — direkt Klage beim Verwaltungsgericht erheben. Wurde sofortiger Vollzug angeordnet, muss zusätzlich ein Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung beim Verwaltungsgericht gestellt werden. In Österreich kann Beschwerde beim zuständigen Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Kann auch ein GmbH-Geschäftsführer von einer Gewerbeuntersagung betroffen sein?

Ja. In Deutschland kann die Untersagung nach § 35 Abs. 7a GewO auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden — also auch gegen GmbH-Geschäftsführer. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig vom Verfahren gegen den Gewerbetreibenden selbst fortgeführt werden. In Österreich hat eine strafgerichtliche Verurteilung des Geschäftsführers ebenfalls Auswirkungen auf die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Unternehmens.

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Dieser Artikel wurde automatisch erstellt und dient der allgemeinen Information. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Für individuelle Fragen wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt.