Veröffentlicht am 30. Juli 2026
Mindestsicherung & Sozialhilfe beantragen: Voraussetzungen, Richtsätze 2026 und Schritt-für-Schritt-Anleitung für Österreich und Deutschland.
Was ist Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe? Überblick 2026
Mindestsicherung und Sozialhilfe bezeichnen in Österreich dasselbe staatliche Leistungssystem: das letzte soziale Auffangnetz für Menschen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft oder durch andere Sozialleistungen bestreiten können. Mit dem Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG), das am 1. Juni 2019 in Kraft trat, wurde die frühere bedarfsorientierte Mindestsicherung durch ein neues System ersetzt. Der wichtigste Unterschied zum alten System: Statt garantierter Mindeststandards gelten nun Höchstsätze, die nicht überschritten werden dürfen. Die Bundesländer erlassen auf Basis des SH-GG eigene Ausführungsgesetze. Stand 2026 verfügen acht Bundesländer über solche Ausführungsgesetze, Tirol steht kurz vor der Umsetzung. Wer Sozialhilfe bzw. Mindestsicherung beantragen möchte, muss eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen, die in diesem Ratgeber klar erklärt werden.
Rechtslage in Deutschland: Sozialhilfe nach SGB XII
In Deutschland ist die Sozialhilfe im Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) geregelt. Ihr Ziel ist es, nicht nur Armut zu verhindern, sondern ein Leben in Würde zu ermöglichen (vgl. Paragraph 1 SGB XII). Die Sozialhilfe in Deutschland richtet sich in erster Linie an Personen, die nicht erwerbsfähig sind, also dauerhaft weniger als drei Stunden täglich arbeiten können, sowie an Menschen ab der Regelaltersgrenze. Erwerbsfähige Erwachsene erhalten stattdessen Bürgergeld (künftig Grundsicherungsgeld) vom Jobcenter nach dem SGB II. Einen Schwerpunkt bildet die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach den Paragraphen 41 ff. SGB XII. Bei der Einkommens- und Vermögensanrechnung sind die Paragraphen 82 (Einkommen) und 90 (Vermögen) SGB XII maßgeblich. Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung gilt: Liegt das jährliche Gesamteinkommen beider Elternteile jeweils unter 100.000 Euro, ist kein Kostenbeitrag zu leisten. Der Regelbedarf für Alleinstehende (Regelbedarfsstufe 1) beträgt 2026 unverändert 563 Euro pro Monat; dieser Wert gilt seit 2024 und wurde aufgrund des gesetzlichen Besitzschutzes nicht verändert. Zuständig für die Auszahlung ist das örtliche Sozialamt, das je nach Bundesland als Amt für soziale Angelegenheiten oder ähnlich bezeichnet wird. Antrag und Beratung beim Sozialamt sind kostenlos. Eine Besonderheit im deutschen Recht: Für die Hilfe zum Lebensunterhalt muss nicht zwingend selbst ein Antrag gestellt werden. Auch nach einem Hinweis Dritter, etwa der Familie oder Nachbarn, muss das Sozialamt tätig werden (Amtsermittlungsgrundsatz). Für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung hingegen ist ein förmlicher Antrag zwingend erforderlich. Trotzdem empfiehlt sich in jedem Fall die schriftliche Antragstellung, da Leistungen grundsätzlich erst ab dem Tag erbracht werden, an dem das Amt von der Notlage erfährt.
Rechtslage in Österreich: Sozialhilfe und Mindestsicherung 2026
Rechtsgrundlage in Österreich ist das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG, BGBl. I Nr. 41/2019 in der jeweils geltenden Fassung), das gemäß Artikel 12 des Bundes-Verfassungsgesetzes als Grundsatzgesetz des Bundes erlassen wurde. Es enthält verbindliche Rahmenvorgaben sowie sogenannte Kann-Bestimmungen, die den Bundesländern Gestaltungsspielräume eröffnen. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat bereits im Dezember 2019 Teile des SH-GG als verfassungswidrig aufgehoben, darunter die degressiv gestaffelten Höchstsätze für Kinder und die Verknüpfung des vollen Sozialhilfebezugs mit bestimmten Sprachkenntnissen. Im März 2023 hob der VfGH zusätzlich den Sachleistungszwang im SH-GG wegen Unsachlichkeit auf. Im Jahr 2025 ist eine weitere Änderung in Kraft getreten: In Umsetzung des Regierungsprogrammes 2025-2029 ist der verpflichtende Schulungszuschlag entfallen. Zuständig für die Gewährung von Sozialhilfe ist jenes Bundesland, in dem die antragstellende Person ihren Hauptwohnsitz und tatsächlichen dauernden Aufenthalt hat. Hinsichtlich der Personengruppen gilt: Anspruch auf Sozialhilfe haben österreichische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Asylberechtigte sowie dauerhaft niedergelassene Fremde, die sich seit mindestens fünf Jahren dauerhaft tatsächlich und rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Vor Ablauf dieser Frist sind EU-/EWR-Bürger, Schweizer Bürger und Drittstaatsangehörige österreichischen Staatsbürgern nur insoweit gleichzustellen, als eine Leistungsgewährung aufgrund völkerrechtlicher oder unionsrechtlicher Vorschriften zwingend geboten ist. Bezüglich Vermögen gilt: Vor dem Sozialhilfebezug muss vorhandenes Vermögen grundsätzlich verwertet werden. Der Vermögensfreibetrag (Schonvermögen) beträgt nach dem SH-GG 2026 rund 7.379,34 Euro pro volljähriger Person. Von der Verwertungspflicht ausgenommen sind Eigenheim oder Eigentumswohnung, solange diese dem eigenen Wohnbedarf dienen; außerdem beruflich oder wegen einer Behinderung notwendige Kraftfahrzeuge. Nach einem durchgehenden dreijährigen Leistungsbezug ist eine grundbücherliche Sicherstellung bei Wohnvermögen möglich. Der SH-GG-Wiedereinsteigerfreibetrag beträgt bis zu 35 Prozent des monatlichen Nettoeinkommens für Personen, die während des Sozialhilfebezugs eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, und wird für höchstens zwölf Monate ausgezahlt. Die Sozialhilfeleistungen 2025 lagen für Alleinlebende und Alleinerziehende bei 1.209 Euro monatlich (zwölf Mal pro Jahr) und für Paare bei 1.693 Euro. Für 2026 beträgt der Höchstbetrag für Alleinstehende laut aktuellen Angaben 1.229,89 Euro, für Paare 1.721,85 Euro. Leistungen aus der Sozialhilfe sind gemäß Paragraph 3 Absatz 1 Ziffer 3 lit. a EStG 1988 steuerfrei. Bezieherinnen und Bezieher können auf Antrag vom ORF-Beitrag befreit werden.
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Sozialhilfe/Mindestsicherung beantragen in Österreich
1. Voraussetzungen prüfen: Klären Sie im ersten Schritt, ob Sie die persönlichen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Dazu zählen: Hauptwohnsitz und tatsächlicher Aufenthalt in Österreich, österreichische Staatsbürgerschaft oder ein anerkannter Aufenthaltsstatus (Asylberechtigung oder mindestens fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt für Drittstaatsangehörige), ein Einkommen unterhalb des geltenden Sozialhilfe-Höchstsatzes sowie die Bereitschaft, dem Arbeitsmarkt zur Verfügung zu stehen, sofern Sie arbeitsfähig sind. 2. Zuständige Stelle ermitteln: Die Einbringung des Antrags ist bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde Ihres Wohnsitzes möglich, also in der Regel bei der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat. In Wien ist das Sozialzentrum bzw. das Sozialreferat der MA 40 zuständig. Da jedes Bundesland eigene Ausführungsgesetze hat, können die genauen Abläufe je nach Bundesland leicht abweichen. 3. Unterlagen vorbereiten: Legen Sie folgende Dokumente bereit: amtlicher Lichtbildausweis (Reisepass, Personalausweis), Meldezettel als Nachweis des Hauptwohnsitzes, Nachweise über alle aktuellen Einkünfte (Lohnzettel, AMS-Bescheide, Pensionsbescheide, Unterhaltsnachweise), Kontoauszüge der letzten Monate als Nachweis über vorhandenes Vermögen, Mietvertrag oder Nachweise über Wohnkosten sowie bei Nicht-Staatsbürgern Dokumente zum Aufenthaltsstatus. 4. Antrag einreichen: Stellen Sie den Antrag persönlich bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde. Der Antrag kann grundsätzlich von der hilfesuchenden Person selbst eingebracht werden, sofern diese volljährig ist; alternativ durch den gesetzlichen Vertreter oder durch im gemeinsamen Haushalt lebende Familienmitglieder. Reichen Sie alle Unterlagen vollständig ein, um Verzögerungen zu vermeiden. 5. Vermögensprüfung abwarten: Die Behörde prüft Ihr Einkommen und Ihr verwertbares Vermögen. Bestimmte Vermögenswerte sind von der Verwertung ausgenommen (Schonvermögen: 7.379,34 Euro im Jahr 2026 pro Person). Kooperieren Sie vollständig mit der Behörde und legen Sie alle angeforderten Nachweise vor. 6. Bescheid erhalten und prüfen: Nach Bearbeitung erlässt die Behörde einen schriftlichen Bescheid. Lesen Sie diesen sorgfältig. Wenn Sie den Bescheid für rechtswidrig halten, können Sie dagegen Beschwerde beim Verwaltungsgericht des jeweiligen Bundeslandes einlegen. 7. Mitwirkungspflichten beachten: Während des laufenden Bezugs müssen Sie alle Änderungen Ihrer Einkommens- und Vermögenssituation unverzüglich melden. Arbeitsfähige Bezieherinnen und Bezieher sind verpflichtet, ihre Arbeitskraft einzusetzen und sich beim AMS zu melden. Änderungen im Haushalt (z.B. Zuzug einer Person) sind ebenfalls sofort anzuzeigen.
Häufige Fehler beim Sozialhilfe-Antrag und wie man sie vermeidet
Fehler 1: Antrag zu spät oder gar nicht stellen. Viele Betroffene warten zu lange, weil sie sich unsicher sind, ob sie überhaupt anspruchsberechtigt sind. Die Lösung: Stellen Sie den Antrag so früh wie möglich. Leistungen werden in der Regel erst ab dem Datum der Antragstellung bzw. ab dem Zeitpunkt gewährt, ab dem die Behörde von der Notlage erfährt. Jede Verzögerung bedeutet entgangene Leistungen.
Fehler 2: Unvollständige Unterlagen beim Erstkontakt. Fehlende Dokumente (z.B. keine Kontoauszüge, kein Nachweis über Mietkosten) führen zu Rückfragen und verlängern die Bearbeitungszeit erheblich. Die Lösung: Bereiten Sie alle relevanten Nachweise vollständig vor dem Termin vor. Fragen Sie vorab bei der Behörde nach einer aktuellen Checkliste der benötigten Dokumente.
Fehler 3: Falsche Behörde aufsuchen. Immer wieder werden Anträge bei der falschen Stelle eingereicht, zum Beispiel beim AMS statt bei der Bezirksverwaltungsbehörde, oder in Deutschland beim Jobcenter statt beim Sozialamt. Die Lösung: Prüfen Sie vorab genau, welche Stelle für Ihre Situation zuständig ist. In Österreich ist es die Bezirksverwaltungsbehörde des Hauptwohnsitzes; in Wien die MA 40.
Fehler 4: Vermögen oder Einkommen nicht vollständig angeben. Wer Einkünfte oder Vermögenswerte verschweigt, riskiert nicht nur die Rückforderung bereits erhaltener Leistungen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen. Die Lösung: Legen Sie alle Einkünfte und Vermögenswerte vollständig offen. Das Schonvermögen bleibt ohnehin anrechnungsfrei.
Fehler 5: Mitwirkungspflichten im laufenden Bezug vernachlässigen. Wer Änderungen der Einkommens- oder Haushaltssituation nicht meldet, riskiert Rückforderungen. Die Lösung: Melden Sie jede relevante Änderung sofort und schriftlich, und heben Sie Kopien aller Meldungen auf.
Passenden Behördenbrief jetzt erstellen
Kostenlose Vorschau, keine Anmeldung — für Deutschland und Österreich.
Jetzt erstellen →