Veröffentlicht am 22. September 2026
Unterhaltsvorschuss beantragen in Österreich & Deutschland: Voraussetzungen, Höhe 2026, Behördenweg und nötige Unterlagen auf einen Blick.
Was ist der Unterhaltsvorschuss? Überblick
Der Unterhaltsvorschuss ist eine staatliche Leistung, die Kinder von Alleinerziehenden absichert, wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Kindesunterhalt zahlt. Der Staat springt in diesen Fällen finanziell ein, um den Lebensunterhalt des Kindes zu sichern. Dabei handelt es sich nicht um eine endgültige Sozialleistung, sondern — wie der Name sagt — um einen Vorschuss: Die Behörde fordert den ausgezahlten Betrag anschließend vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück. Wer Unterhaltsvorschuss beantragen möchte, muss je nach Land unterschiedliche Behörden, Gesetze und Voraussetzungen kennen. In Österreich ist das zuständige Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) von 1985 die Rechtsgrundlage; in Deutschland gilt das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG). Beide Länder haben das gemeinsame Ziel, Kindern trotz Zahlungsausfalls des unterhaltspflichtigen Elternteils schnell und unbürokratisch finanzielle Mittel bereitzustellen.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland regelt das Unterhaltsvorschussgesetz (UhVorschG), offiziell Gesetz zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen, die Anspruchsvoraussetzungen und die Höhe der Leistung. Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder, die im Bundesgebiet bei einem alleinstehenden Elternteil leben und keinen oder keinen regelmäßigen Mindestunterhalt vom anderen Elternteil erhalten. Der betreuende Elternteil darf nicht mit dem anderen Elternteil verheiratet oder verpartnert und dauerhaft zusammenlebend sein. Eine gerichtliche Entscheidung über den Unterhalt gegen den anderen Elternteil ist für den Antrag nicht erforderlich. Für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr besteht der Anspruch ohne zeitliche Einschränkung bis zur Volljährigkeit. Kinder zwischen 12 und 17 Jahren können ebenfalls Unterhaltsvorschuss erhalten, jedoch gilt hier eine zusätzliche Bedingung: Der alleinerziehende Elternteil muss ein monatliches Bruttoeinkommen von mindestens 600 Euro erzielen, oder die Unterhaltsvorschussleistung muss die Hilfebedürftigkeit nach SGB II des Kindes vermeiden. Der Unterhaltsvorschuss wird höchstens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr gezahlt. Die Höhe richtet sich nach dem Alter des Kindes: Sie leitet sich aus dem gesetzlichen Mindestunterhalt nach § 1612a BGB ab, von dem das volle Kindergeld abgezogen wird. Ab 1. Januar 2026 gelten folgende Beträge: für Kinder von 0 bis 5 Jahren 227 Euro monatlich, für Kinder von 6 bis 11 Jahren 299 Euro monatlich und für Kinder von 12 bis 17 Jahren 394 Euro monatlich. Diese Beträge blieben gegenüber 2025 stabil, weil sowohl der Mindestunterhalt als auch das Kindergeld (seit 2026: 259 Euro monatlich) jeweils um vier Euro angehoben wurden und sich die Erhöhungen in der Rechnung gegenseitig aufheben. Zahlt der andere Elternteil ganz oder teilweise, aber zu wenig, wird nur die Differenz als Unterhaltsvorschuss ausgezahlt. Mit der Bewilligung geht der Unterhaltsanspruch des Kindes in Höhe des gezahlten Betrags auf das jeweilige Bundesland über; das Jugendamt versucht anschließend, den Betrag vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurückzufordern. Eine Einkommensgrenze für den alleinerziehenden Elternteil gibt es — außer bei den 12- bis 17-Jährigen — nicht. Wer die Auskunft über den anderen Elternteil verweigert oder die Vaterschaftsfeststellung ablehnt, kann den Anspruch verlieren.
Rechtslage in Österreich
In Österreich ist der Unterhaltsvorschuss — auch Alimentationsbevorschussung genannt — im Unterhaltsvorschussgesetz 1985 (UVG) geregelt. Es handelt sich um eine Leistung des Bundes: Der Bund tritt in Vorleistung und fordert den Betrag anschließend vom Unterhaltsschuldner zurück. Eine Verjährung ist dabei ausgeschlossen. Anspruchsberechtigt sind minderjährige Kinder, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben, österreichische Staatsangehörige, EU-/EWR-Bürger, Staatenlose oder anerkannte Geflüchtete sind. Auch Kinder mit dem Aufenthaltstitel Daueraufenthalt-EU können unter den allgemeinen UVG-Voraussetzungen Anspruch haben. Das UVG kennt zwei Vorschussarten: Den Titelvorschuss nach § 4 Z 1 UVG, der bereits während des laufenden Unterhaltsfestsetzungsverfahrens gewährt wird, also bevor ein Unterhaltstitel besteht. Und den Richtsatzvorschuss nach § 4 Z 2 UVG, der auf einen bestehenden Unterhaltstitel (Gerichtsbeschluss, Urteil oder vollstreckbarer Vergleich) aufsetzt, wenn die Exekution erfolglos war oder als aussichtslos gilt. Die Höhe des Unterhaltsvorschusses entspricht grundsätzlich dem im Unterhaltstitel festgelegten Betrag. Ohne Unterhaltstitel (Richtsatzvorschuss) gelten ab 1. Jänner 2026 folgende Fixbeträge: für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr 300 Euro monatlich, für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr 428 Euro monatlich und für Kinder ab dem 14. Lebensjahr 556 Euro monatlich. Der Höchstbetrag liegt ab 1. Jänner 2026 bei 855,16 Euro monatlich (orientiert am Richtsatz der Halbwaisenpension nach ASVG). Der Unterhaltsvorschuss wird ab Beginn des Monats der Antragstellung für höchstens fünf Jahre gewährt und vom Oberlandesgericht jeweils am Ersten eines Monats im Voraus ausgezahlt. Minderjährige müssen in Unterhalts- und Unterhaltsvorschussverfahren keine Gerichtsgebühren bezahlen. Wird der Unterhaltsvorschuss bewilligt, wird die Kinder- und Jugendhilfe automatisch alleiniger gesetzlicher Vertreter des Kindes in allen Unterhaltsangelegenheiten. Auf andere Bereiche der Obsorge hat dies keinen Einfluss. Finanzielle Änderungen — etwa wenn der Unterhaltspflichtige wieder zu zahlen beginnt — müssen unverzüglich gemeldet werden, da zu Unrecht gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen sind.
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Unterhaltsvorschuss beantragen
1. Unterhaltsrückstand dokumentieren: Halten Sie schriftlich fest, seit wann und in welcher Höhe der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt. Sammeln Sie Kontoauszüge, Überweisungsbelege oder fehlende Zahlungsnachweise. In Österreich: Stellen Sie sicher, dass bereits ein Exekutionsversuch stattgefunden hat oder die Exekution als aussichtslos gilt — ohne diesen Schritt wird der Antrag beim Pflegschaftsgericht in der Regel zurückgewiesen.
2. Unterhaltstitel prüfen oder erwirken: In Österreich benötigen Sie für den Richtsatzvorschuss einen rechtskräftigen Unterhaltstitel (Gerichtsbeschluss, Urteil oder vollstreckbaren Vergleich). Falls noch keiner vorliegt, kann der Titelvorschuss bereits während des laufenden Festsetzungsverfahrens beantragt werden. In Deutschland ist ein gerichtlicher Unterhaltstitel für den Unterhaltsvorschuss ausdrücklich nicht erforderlich.
3. Kinder- und Jugendhilfe einschalten (optional, aber empfohlen): Sowohl in Österreich als auch in Deutschland können Sie das Jugendamt mit der Vertretung in Unterhaltsangelegenheiten beauftragen. Es stellt dann alle notwendigen Anträge, überwacht Zahlungseingänge und führt bei Bedarf die Exekution durch.
4. Unterlagen zusammenstellen: Folgende Dokumente werden in der Regel benötigt: Geburtsurkunde des Kindes (Original oder beglaubigte Kopie), Meldebestätigung für Kind und antragstellenden Elternteil, Personalausweis oder Reisepass des Antragstellers, Unterhaltstitel (in Österreich für Richtsatzvorschuss), Nachweise über fehlgeschlagene Unterhaltszahlungen (z.B. Kontoauszüge), Nachweis über Exekutionsversuche (Österreich). Die genaue Dokumentenliste hängt vom Einzelfall ab; erkundigen Sie sich vorab bei der zuständigen Stelle.
5. Antrag stellen — zuständige Behörde: In Deutschland stellen Sie den Antrag schriftlich oder elektronisch bei der Unterhaltsvorschusskasse des Jugendamts an Ihrem Wohnort. In Österreich wird der Antrag beim zuständigen Bezirksgericht (Pflegschaftsgericht) eingebracht — jenem Bezirksgericht, in dessen Sprengel das Kind seinen Wohnsitz hat. Antragsformulare erhalten Sie in Österreich bei den Bezirksgerichten und bei der Kinder- und Jugendhilfe, in Deutschland beim Jugendamt oder oft auch online.
6. Antrag fristgerecht einreichen: In Deutschland wird der Unterhaltsvorschuss frühestens ab dem Monat der Antragstellung gezahlt; unter bestimmten Voraussetzungen ist eine rückwirkende Bewilligung für den Vormonat möglich. In Österreich gilt der Monat der Antragstellung als Startpunkt. Stellen Sie den Antrag daher so früh wie möglich — jeder verlorene Monat ist unwiderruflich.
7. Bescheid prüfen und Mitwirkungspflichten erfüllen: Nach der Entscheidung der Behörde erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid. In Deutschland können Sie bei Ablehnung innerhalb eines Monats nach Zugang Widerspruch erheben und anschließend das Verwaltungsgericht anrufen. Melden Sie der zuständigen Stelle unverzüglich alle relevanten Änderungen — etwa wenn der andere Elternteil wieder zu zahlen beginnt, wenn das Kind in einen gemeinsamen Haushalt mit dem Unterhaltspflichtigen zieht oder wenn sich Ihr Einkommen wesentlich verändert.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
Fehler 1: Antrag zu spät stellen. Da der Unterhaltsvorschuss in beiden Ländern grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung gewährt wird, gehen zurückliegende Monate verloren. Die Lösung: Reichen Sie den Antrag sofort ein, sobald Zahlungen ausbleiben oder unregelmäßig werden — auch wenn noch nicht alle Unterlagen vollständig sind. Fehlende Dokumente können häufig nachgereicht werden.
Fehler 2: In Österreich keinen Exekutionsversuch unternehmen. Ein häufiger Fehler beim Richtsatzvorschuss ist, den Antrag zu stellen, ohne zuvor eine Gehalts- oder Fahrnisexekution beantragt zu haben. Das Pflegschaftsgericht weist den Antrag in einem solchen Fall zurück. Die Lösung: Lassen Sie sich vom Kinder- und Jugendhilfeträger oder einem Rechtsanwalt beraten, welcher Exekutionsschritt in Ihrer Situation sinnvoll und erforderlich ist, bevor Sie den Antrag einreichen.
Fehler 3: Änderungen nicht oder zu spät melden. Wer relevante Änderungen — etwa den Beginn von Unterhaltszahlungen, einen Umzug des Kindes oder eigenes Einkommen ab 12 Jahren in Deutschland — nicht unverzüglich meldet, riskiert, zu Unrecht gewährte Beträge zurückzahlen zu müssen. Die Lösung: Informieren Sie die zuständige Stelle proaktiv und schriftlich über jede Änderung, die die Anspruchsvoraussetzungen beeinflussen könnte.
Fehler 4: Auskunft über den anderen Elternteil verweigern. Wer dem Jugendamt oder Gericht den Aufenthaltsort des anderen Elternteils nicht mitteilt oder bei der Vaterschaftsfeststellung nicht mitwirkt, kann den Anspruch auf Unterhaltsvorschuss verlieren. Die Lösung: Kooperieren Sie mit der Behörde vollständig — das dient in erster Linie dem Interesse Ihres Kindes.
Fehler 5: Für mehrere Kinder keinen separaten Antrag stellen. In Deutschland muss für jedes Kind ein eigener Antrag gestellt werden. Die Lösung: Stellen Sie gleichzeitig für alle anspruchsberechtigten Kinder getrennte Anträge, damit keine Leistung verloren geht.
Passenden Behördenbrief jetzt erstellen
Kostenlose Vorschau, keine Anmeldung — für Deutschland und Österreich.
„Widerspruch gegen einen Sozialleistungsbescheid“ erstellen →