Veröffentlicht am 06. Oktober 2026
Kirchensteuer zurückfordern nach Austritt: Fristen, Ablauf und Tipps für Deutschland und Österreich 2026. Jetzt Geld zurückholen.
Was bedeutet Kirchensteuer zurückfordern? Überblick
Kirchensteuer zurückfordern ist für viele Ausgetretene möglich, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen und innerhalb klar definierter Fristen. Wer aus der Kirche austritt, beendet damit die Kirchensteuerpflicht bzw. Kirchenbeitragspflicht — jedoch nicht immer sofort und nicht für bereits vergangene Zeiträume als Vollmitglied. Entscheidend ist, ab welchem Zeitpunkt der Austritt steuerlich wirksam wird und ob zuvor zu viel gezahlt wurde. In Deutschland wird die Kirchensteuer vom Finanzamt als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben, in Österreich hingegen erhebt die jeweilige Kirche den sogenannten Kirchenbeitrag selbst — das ist rechtlich kein Steuerbetrag im staatlichen Sinne, sondern ein privatrechtlicher Beitrag. Dieser Unterschied bestimmt auch den Rückforderungsweg: In Deutschland läuft alles über die Einkommensteuererklärung beim Finanzamt, in Österreich direkt über die Kirchenbeitragsstelle der zuständigen Diözese. Eines gilt in beiden Ländern: Wer zu viel bezahlt hat, kann diesen Betrag zurückfordern — vorausgesetzt, er handelt rechtzeitig und mit den richtigen Unterlagen.
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland wird die Kirchensteuer von den Finanzämtern als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben. Der Satz beträgt je nach Bundesland 8 Prozent (Bayern und Baden-Württemberg) oder 9 Prozent (alle übrigen 14 Bundesländer) der festgesetzten Einkommensteuer. Der Kirchenaustritt selbst muss beim zuständigen Standesamt oder Amtsgericht erklärt werden — in den meisten Bundesländern ist das Standesamt zuständig. Steuerlich wirksam wird der Austritt mit Ablauf des Kalendermonats, in dem er erklärt wurde: Wer also am 15. März austritt, ist ab dem 1. April nicht mehr kirchensteuerpflichtig. Der Reuemonat, der früher in mehreren Bundesländern galt, wurde inzwischen bundesweit abgeschafft. Nach dem Austritt informiert die Meldebehörde automatisch das zuständige Finanzamt, damit dieses die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) ändert — für die Zeit danach wird vom Arbeitgeber keine Kirchensteuer mehr einbehalten. Hat man trotzdem für Monate nach dem Austritt noch Kirchensteuer gezahlt — etwa weil die Umstellung beim Arbeitgeber verzögert war — erstattet das Finanzamt den zu viel gezahlten Betrag im Zuge der nächsten Einkommensteuererklärung. Die gezahlte Kirchensteuer wird dabei als Sonderausgabe berücksichtigt und mindert das zu versteuernde Einkommen. Wichtig: Die erstattete Kirchensteuer muss in der Steuererklärung des Folgejahres angegeben werden, da sie mit gezahlter Kirchensteuer verrechnet wird. Kommt es zu einem sogenannten Erstattungsüberhang — das heißt, man bekommt mehr Kirchensteuer erstattet, als man im selben Jahr gezahlt hat — wird dieser Betrag dem steuerpflichtigen Einkommen zugeschlagen. Wurde im Steuerbescheid Kirchensteuer fehlerhaft festgesetzt, besteht die Möglichkeit, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids Einspruch beim zuständigen Finanzamt einzulegen. Die Einspruchsfrist von einem Monat ergibt sich aus § 355 Abs. 1 AO; der Bescheid gilt bei Postzustellung grundsätzlich am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben (§ 122 Abs. 2 Nr. 1 AO). Das Einspruchsverfahren beim Finanzamt ist gebührenfrei. Bei Berechnungsfehlern, die auf die Einkommensteuer zurückgehen, ist der Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid zu richten; in Bayern sind für kirchensteuerliche Fehler teils die Kirchensteuerämter zuständig. Für die Kirchenaustrittsbescheinigung fallen je nach Bundesland Gebühren zwischen 10 und 60 Euro an; in Berlin, Brandenburg und Bremen ist der Austritt kostenlos.
Rechtslage in Österreich
In Österreich gibt es keine staatliche Kirchensteuer im deutschen Sinne. Die Kirche erhebt den Kirchenbeitrag eigenständig als privatrechtlichen Beitrag. Die Pflicht zur Zahlung des Kirchenbeitrags endet mit dem Ablauf jenes Kalendermonats, in dem der Kirchenaustritt bei der zuständigen staatlichen Behörde erklärt wird. Zuständig für den Austritt sind die Bezirkshauptmannschaften oder in Statutarstädten die Magistrate bzw. magistratischen Bezirksämter. Die Austrittserklärung kann je nach Bundesland und Gemeinde persönlich, schriftlich per Post, per E-Mail oder über ein Online-Formular (mit ID Austria) abgegeben werden. Die Behörde leitet die Erklärung an die betreffende Kirchenbeitragsstelle weiter. Hat jemand den Kirchenbeitrag für das laufende Jahr im Voraus bezahlt, hat er nach dem Austritt Anspruch auf anteilige Rückerstattung: Der Jahresbetrag wird durch zwölf dividiert und für alle Kalendermonate nach dem Austritt zurücküberwiesen. Für diese Rückzahlung wendet man sich direkt an die Kirchenbeitragsstelle der zuständigen Diözese. Offene Beiträge für die Zeit bis zum Austritt müssen weiterhin bezahlt werden; Kirchenbeitragsforderungen verjähren nach drei Jahren ab Ablauf des jeweiligen Jahres — eine Regelung, die auf § 1480 ABGB in Verbindung mit der Natur als wiederkehrende Leistung zurückgeführt wird, wie der Oberste Gerichtshof bereits bestätigt hat (OGH 5 Ob 75/61). Steuerlich ist der Kirchenbeitrag in Österreich gemäß § 18 Abs. 1 Z 5 EStG als Sonderausgabe absetzbar — seit dem Veranlagungsjahr 2024 bis zu einem Höchstbetrag von 600 Euro pro Jahr (früher 400 Euro). Die Kirchenbeitragsstelle übermittelt den gezahlten Betrag automatisch an das Finanzamt; eine gesonderte Eintragung in die Steuererklärung ist seit dem Veranlagungsjahr 2017 nicht mehr erforderlich. Der Grundaustrittsvorgang ist kostenfrei; Gebühren können lediglich für die Ausstellung einer Bestätigung anfallen.
Schritt-für-Schritt-Anleitung: Kirchensteuer zurückfordern
1. Kirchenaustritt offiziell erklären: In Deutschland beim zuständigen Standesamt oder Amtsgericht erscheinen und den Austritt persönlich erklären. Dafür werden ein gültiger Personalausweis oder Reisepass benötigt; verheiratete Personen bringen zusätzlich die Heiratsurkunde mit, da der Austritt unter Umständen Auswirkungen auf das besondere Kirchgeld des Ehepartners hat. In Österreich erfolgt die Austrittserklärung bei der Bezirkshauptmannschaft oder dem Magistrat — persönlich, schriftlich oder per ID Austria online. Mitgliedschaftsnachweise (z. B. Taufschein, Zahlungsbestätigung der Kirchenbeitragsstelle) bereithalten.
2. Austrittsbescheinigung sichern und aufbewahren: Nach dem Austritt erhalten Betroffene eine offizielle Bescheinigung. Diese sollte lebenslang aufbewahrt werden — fehlt sie später, kann es schwierig werden, den Austritt gegenüber Behörden oder der Kirche nachzuweisen, was im schlimmsten Fall zu rückwirkenden Nachforderungen führen kann.
3. Arbeitgeber informieren (Deutschland): Um sicherzustellen, dass ab dem ersten Tag nach dem Austrittsmonat keine Kirchensteuer mehr vom Lohn einbehalten wird, empfiehlt es sich, die Austrittsbescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Die Meldebehörde informiert zwar automatisch das Finanzamt und damit das ELStAM-System, doch Verzögerungen in der Umsetzung sind möglich.
4. Zu viel gezahlte Beträge identifizieren: Lohn- und Gehaltsabrechnungen der Monate nach dem Austritt prüfen. Wurde in diesen Monaten noch Kirchensteuer einbehalten, ist dieser Betrag grundsätzlich zurückforderbar. In Österreich prüfen, ob ein Jahresbeitrag im Voraus geleistet wurde — dieser wird anteilig für alle Monate nach dem Austritt erstattet.
5. Rückforderung einleiten — Deutschland: Die Rückerstattung zu viel gezahlter Kirchensteuer erfolgt automatisch im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung. Gezahlte Kirchensteuer in der Anlage Sonderausgaben eintragen und die Kirchenaustrittsbescheinigung beilegen. Das Finanzamt berechnet den Erstattungsbetrag und weist ihn im Steuerbescheid aus.
6. Rückforderung einleiten — Österreich: Nach dem Austritt direkt die Kirchenbeitragsstelle der zuständigen Diözese kontaktieren und die Rückerstattung des vorausgezahlten Kirchenbeitrags veranlassen. Schriftliche Anfrage mit Nachweis des Austrittsdatums und Zahlungsbelegen ist empfehlenswert.
7. Steuerbescheid prüfen und bei Fehlern Einspruch einlegen: Nach Erhalt des Steuerbescheids diesen sorgfältig auf korrekte Berücksichtigung des Kirchenaustritts prüfen. Wurde Kirchensteuer trotz berechtigten Austritts falsch festgesetzt, kann in Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids schriftlich oder elektronisch Einspruch beim zuständigen Finanzamt eingelegt werden (§ 355 Abs. 1 AO). Das Einspruchsverfahren ist kostenfrei.
Häufige Fehler und wie man sie vermeidet
Fehler 1: Austrittsbescheinigung weggeworfen oder verloren. Viele glauben, das Dokument nicht mehr zu brauchen, nachdem der Arbeitgeber informiert wurde. Ohne Nachweis kann die Kirche jedoch rückwirkend Zahlungen einfordern oder der Kirchenaustritt ist bei einer späteren Prüfung durch das Finanzamt nicht belegbar. Die Lösung: Austrittsbescheinigung dauerhaft und sicher aufbewahren — idealerweise auch digital als Scan.
Fehler 2: Zu langes Warten mit der Steuererklärung. Wer den Austritt erklärt, aber jahrelang keine Steuererklärung abgibt, verschenkt möglicherweise Rückerstattungsansprüche und bemerkt Fehler im ELStAM-System zu spät. Die Lösung: Noch im Austrittsjahr oder spätestens im Folgejahr eine Einkommensteuererklärung einreichen.
Fehler 3: Einspruchsfrist gegen Steuerbescheid verpasst. Wer einen fehlerhaften Kirchensteuerbescheid erhält und nicht innerhalb eines Monats Einspruch einlegt, verliert seinen ordentlichen Rechtsbehelf; der Bescheid wird bestandskräftig. Die Lösung: Datum der Bekanntgabe sofort notieren, Frist in den Kalender eintragen und Einspruch rechtzeitig schriftlich beim Finanzamt einreichen.
Fehler 4: In Österreich Rückforderung nicht direkt bei der Kirchenbeitragsstelle beantragen. Wer darauf wartet, dass die Kirche die Rückzahlung von sich aus anweist, wartet oft vergebens. Die Lösung: Nach dem Austritt aktiv die Kirchenbeitragsstelle der eigenen Diözese kontaktieren, das Austrittsdatum und die Vorauszahlungen belegen und die Erstattung schriftlich beantragen.
Fehler 5: Offene Kirchenbeiträge in Österreich ignorieren. Ein Austritt beendet die Beitragspflicht nur für die Zukunft. Offene Beiträge für vergangene Monate bleiben geschuldet und können von der Kirche auf privatem Weg eingefordert werden — die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre. Die Lösung: Vor dem Austritt den tatsächlichen Stand bei der Kirchenbeitragsstelle klären und etwaige Rückstände regeln.
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